Ausschliessliche Geltung
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Abschluss, den Inhalt und die Abwicklung von Kauf- und Werkverträgen sowie von Aufträgen zwischen der Ypsotec AG, CH-2540 Grenchen (nachfolgend „YT“ genannt) und dem Lieferanten/Unternehmer/Beauftragten (nachfolgend „Lieferant“ genannt). Einreichung eines Angebotes an YT bedeutet Anerkennung dieser AGB. Vorbehalten bleiben davon abweichende Regelungen zwischen den Vertragsparteien.
- Allfällige Lieferbedingungen des Lieferanten (bestehende wie zukünftige) haben keine Geltung.
- Vereinbarungen und rechtserhebliche Erklärungen der Vertragsparteien sind nur verbindlich, wenn
sie schriftlich abgefasst werden.
Angebot
- Durch die Anfrage wird der Lieferant ersucht, als Spezialist ein kostenloses Angebot zu unterbreiten. Er hat sich im Angebot nach den Beschreibungen und Zielen von YT zu richten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Er anerkennt eine Aufklärungspflicht. Der Lieferant ist verpflichtet, YT unaufgefordert alle für die Lieferung bzw. Leistung zweckdienlichen Angaben einschliesslich der Machbarkeit zu machen.
- Das Angebot ist während der in der Anfrage genannten Frist verbindlich. Fehlen entsprechende Angaben, bleibt der Lieferant vom Datum des Angebots an während neunzig (90) Tagen gebunden.
- Unter Vorbehalt der Bindungsfrist gemäss Ziffer 2.2 AGB bleibt der Rückzug von den Verhandlungen bis zur Annahme des Angebotes (nachfolgend „Bestellung“) ohne finanzielle Folgen offen.
Bestellung
- Bestellungen erfolgen in der Regel schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail).
- Mit Abgabe der Bestellung gilt der Vertrag als abgeschlossen.
- Der Lieferant hat die Bestellung sofort schriftlich zu bestätigen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung auf ihre Klarheit und Widerspruchsfreiheit hin zu überprüfen. Falls irgendeine Unklarheit oder ein Widerspruch besteht, ist er verpflichtet, dies vor dem Beginn der Arbeiten YT mitzuteilen.
Aufklärungspflicht
- Der Lieferant verpflichtet sich, alle von ihm erkannten oder bei gehöriger Sorgfalt erkennbaren Umstände, welche die richtige und rechtzeitige Lieferung bzw. Leistung gefährden, sowie seine allfälligen Bedenken gegenüber den von YT erhaltenen Spezifikationen, Weisungen, etc. YT unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Verletzt der Lieferant diese Pflicht, so hat er die nachteiligen Folgen zu vertreten.
Änderungen
- Änderungen im Fertigungsverfahren oder in der Organisation des Lieferanten, welche einen Einfluss auf die Lieferung bzw. Leistung haben oder haben können, sind zwischen den Vertragsparteien vorgängig schriftlich zu vereinbaren.
Preise
- Die Preise verstehen sich DDU Grenchen/CH (Incoterms 2000), in Schweizer Franken, ohne Mehrwertsteuern, jedoch inklusive Lager- und Verpackungskosten.
- Preisänderungen müssen vorgängig schriftlich vereinbart werden.
Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungsfrist beträgt dreissig (30) Tage ab Abnahme der Lieferung gemäss Ziffer 12 AGB, bzw.der Leistung, mindestens aber dreissig (30) Tage ab Rechnungsstellung. Die Verrechnung mit Gegenforderungen bleibt vorbehalten.
Erstmuster
- Auf Verlangen von YT unterbreitet der Lieferant Erstmuster zur Prüfung. Mit der Fertigung darf der Lieferant erst nach Freigabe durch YT weiterfahren. Fertigt der Lieferant weiter, bevor die Erstmuster freigegeben sind, erfolgt dies auf dessen eigenes Risiko.
Lieferung
- Die Lieferung erfolgt DDU Grenchen/CH (Incoterms 2000).
- Die Frist für die Lieferung, bzw. die Leistungserbringung beginnt mit Erhalt der Bestellung durch den Lieferanten. Mögliche Verspätungen sind YT zu melden, sobald sie sich abzeichnen.
- Bei Fixterminen tritt im Falle der Verspätung automatisch Verzug ein, sofern die Vertragsparteien nicht eine andere Lösung vereinbaren; in den übrigen Fällen tritt Verzug nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist ein.
- Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von YT beizustellender Lieferungen oder zu erbringender Leistungen nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt hat.
- Vorzeitige und Teillieferungen bzw. –leistungen sind maximal fünf (5) Arbeitstage vor Ablauf der Lieferfrist zulässig. Der Lieferant muss YT mindestens sechs (6) Arbeitstage vor Ablauf der Lieferfrist um Zustimmung zu einer derartigen Lieferung, bzw. Leistung angehen.
- Bei der Lieferung von Rohmaterial und von Ware, die nach Spezifikationen von YT hergestellt wurde, akzeptiert YT eine Mehrlieferung von fünf Prozent (5 %) der Bestellmenge.
- Verarbeitet der Lieferant Material von YT, ist er verpflichtet, nicht nur die Gutteile, sondern auch sämtliche fehlerhaften Teile an YT zu liefern. Die fehlerhaften Teile sind separat zu verpacken und zu beschriften.
Transport
- Der Lieferant ist für die sachgemässe Verpackung und Etikettierung der Lieferung verantwortlich.
- Gibt YT für den Transport Etikettier-, Verpackungs- und Versandvorschriften vor, sind diese einzuhalten. YT behält sich vor, nicht vorschriftsgemäss etikettierte, verpackte oder versandte Lieferungen dem Lieferanten auf dessen Kosten zurückzusenden.
Versandpapiere und Rechnungsstellung
- Jede Lieferung muss von einem Lieferschein begleitet sein, auf dem nebst der genauen Lieferadresse folgendes aufgeführt ist:
- Bestellnummer von YT (falls vorhanden)
- Artikelnummer von YT (falls vorhanden)
- Warenbezeichnung von YT
- Liefermenge (Gutmenge, fehlerhafte Teile, zerstörende Prüfungsteile)
- In folgenden Fällen sind der Lieferung Zertifikate beizulegen:
Beschaffung des Rohmaterials durch den Lieferanten: | Werkszeugnis EN 10 204 / 3.1, oder, falls nicht erhältlich, 2.2 |
Bearbeitete Ware: | Prüfprotokoll |
Thermisch behandelte Ware: | Prüfprotokoll (Art der Behandlung, Härtetiefe, Härte) |
Oberflächenbehandelte Ware: | Prüfprotokoll (Art der Behandlung, Schichtaufbau, Schichttiefe, Härte) |
YT führt die beizulegenden Zertifikate auf der Bestellung auf. Sie müssen spätestens bei Ablieferung der Ware bei YT eingegangen sein.
- Die Rechnung ist im Doppel auszustellen.
- In der Schweiz ausgestellte Rechnungen müssen den Formvorschriften der Mehrwertsteuergesetzgebung entsprechen. Bei Warenlieferungen sind der Warenursprung und die Zolltarif-Nummer aufzuführen. Bei direkter Lieferung aus dem Ausland ist mit der Rechnung eine Warenverkehrsbescheinigung beizulegen.
Prüfung und Abnahme von Waren
- Bei Warenlieferungen führt YT spätestens innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Ablieferung eine Eingangskontrolle durch. Wird die Ware als gut befunden, gilt der Gutbefund als Abnahme. Eine Abnahme bedeutet keine Genehmigung der Ware hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Gewährleistungen gemäss Ziffer 13 AGB.
- Bei der Eingangskontrolle oder im Laufe der Weiterverarbeitung als fehlerhaft erkannte Ware wird dem Lieferanten auf dessen Kosten zur Fehlerbehebung oder zum kostenlosen Ersatz zurückgegeben. Ist dies dem Lieferanten nicht innert nützlicher Frist möglich, behält sich YT vor, die fehlerhafte Ware im eigenen Hause nachzubearbeiten oder auszusortieren. Die Kosten für diese Arbeiten sowie die Kosten für entstandenen Ausschuss an von YT kostenlos zur Verfügung gestelltem Material werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt. Ware, die dem Lieferanten zur Fehlerbehebung bzw. zum Ersatz zurückgegeben wird, ist YT sofort gutzuschreiben und bei der Lieferung der fehlerfreien Ware wieder in Rechnung zu stellen.
Gewährleistung und Haftung
-
Der Lieferant gewährleistet als Spezialist und haftet dafür, dass:
- die Ware, bzw. Leistung übereinstimmend mit den von YT schriftlich erteilten Vorgaben und innerhalb der vereinbarten Fristen YT vollständig und korrekt abgeliefert, bzw. ihr gegenüber erbracht wird, so dass YT die Ware, bzw. Leistung ohne weiteres und uneingeschränkt zum vorgesehen Zweck verwenden kann. Vorbehalten bleiben von YT zu verantwortende Terminverzögerungen;
- sämtliche anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Normen, anerkannten Regeln (Good Manufacturing Practices und andere) und der Stand von Wissenschaft und Technik sowie die schriftlich erteilten Vorgaben von YT eingehalten werden;
- die Ware, bzw. Leistung nicht in irgendeiner Form durch Drittrechte belastet ist (Verpfändung, Eigentum, Miteigentum, gemeinschaftliches Eigentum und dergleichen); und
- keine Schutzrechte Dritter der uneingeschränkten Verwendung der Ware, bzw. Leistung entgegenstehen.
- Die Frist für die Gewährleistungen gemäss Ziffer 13.1 lit. a) und lit. b) AGB beträgt vierundzwanzig (24) Monate. Sie beginnt mit Abnahme der Ware durch YT. Innert der Gewährleistungsfrist gilt jede Mängelrüge als rechtzeitig erhoben. YT kann versteckte Mängel nach deren Entdeckung oder Kenntnisnahme auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist rügen. Dasselbe gilt für Mängel gemäss Ziffer 13.1 lit. c) und lit. d) AGB.
- Der Lieferant haftet für und stellt YT frei von Ansprüchen und Schäden, die ihren Ursprung im Verantwortungsbereich des Partners haben. Dazu zählt auch die Haftung für Lieferungen bzw. Leistungen der zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten.
Beizug von Dritten, eingekauftes Material und Komponenten
- Beabsichtigt der Lieferant, zur Erfüllung seiner Pflichten dauernd oder gelegentlich Dritte beizuziehen, ist hierfür die vorgängige schriftliche Zustimmung von YT erforderlich.
- Der Lieferant stellt sicher, dass die vertraglichen Vereinbarungen mit YT in jedem Fall eingehalten und die Dritten entsprechend vertraglich verpflichtet werden.
- Der Lieferant trifft geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität des in die gelieferte Ware eingearbeiteten Materials oder der eingebauten Komponenten (z.B. Wareneingangsprüfung, Konformitätszertifikate, Audits, etc.).
- Auf Rechnungen der zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten erhebt der Lieferant keinen Preisaufschlag.
Rücktritt
-
YT kann vom Vertrag zurücktreten und auf die Lieferung bzw. Leistung ganz oder teilweise verzichten, wenn:
- der Lieferant bezüglich der Lieferung bzw. Leistung in Verzug ist und auch die Nachfrist gemäss Ziffer 9.3 AGB erfolglos verstrichen ist;
- es sich schon vor Fälligkeit der Lieferung bzw. Leistung erweist, dass der Lieferant den Liefertermin überschreiten wird; und
- sich vor der Lieferung bzw. Leistung bestimmt voraussehen lässt, dass der Lieferant die Gewährleistungen gemäss Ziffer 13.1 AGB verletzen wird.
- Der Anspruch von YT auf Schadenersatz bleibt vorbehalten.
Inspektionsrecht
- YT, Kunden von YT und/oder von YT damit beauftragte Dritte sowie akkreditierte Zertifizierungsstellen und Behörden (bspw. Swissmedic, FDA etc.) haben das jederzeitige Recht, beim Lieferanten und bei den vom Lieferanten beigezogenen Dritten Produkte- und/oder Prozessaudits durchzuführen. Solche Audits werden dem Lieferanten vorab angekündet. Dem Auditor ist der uneingeschränkte Zugang zu den betreffenden Fertigungs- und Prüfstellen zu gestatten.
- YT ist berechtigt, den Fortgang der Arbeit zu kontrollieren. Dadurch wird die Pflicht des Lieferanten zur vertragsgemässen Erfüllung weder geändert noch eingeschränkt.
Umgang mit Material und Geheimhaltung
- Material (Unterlagen, Zeichnungen, Fotografien, Datenträger, Filme, Pläne, Werkzeuge, Formen, Modelle, Teile, Rohmaterial, usw.), das YT zur Verfügung stellt oder das für YT angefertigt wird (nachfolgend „Material“), bleibt Eigentum von YT bzw. eines berechtigten Dritten (z.B. Kunden von YT), unabhängig vom Bearbeitungszustand.
- Der Lieferant ist verpflichtet, YT schriftlich zu informieren, sobald er von möglichen Schutzrechtsverletzungen durch das von YT zur Verfügung gestellte Material Kenntnis erhält. Bei Verletzung dieser Pflicht hält er YT schadlos.
- Der Lieferant hat das Material fachgerecht und gesondert zu lagern und für eine entsprechende Versicherungsdeckung zu sorgen. Bei durch den Lieferanten zu verantwortender Beschädigung haftet der Lieferant bis zur Höhe der Wiederinstandstellungskosten oder des Wiederbeschaffungswertes.
- Sämtliche vertraulichen Informationen wie Know-how und Material, welches YT dem Lieferanten bekannt gibt oder für die Vertragserfüllung zur Verfügung stellt, sind geheim zu halten und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von YT zugänglich gemacht werden. Das Eigentum an diesen vertraulichen Informationen sowie an allen Immaterialgüterrechten, welche sie verkörpern, bleibt bei YT, bzw. einem berechtigten Dritten. Auf Verlangen sind YT alle Unterlagen zu ihren vertraulichen Informationen samt allen dazugehörenden Abschriften oder Vervielfältigungen umgehend herauszugeben.
- Der Lieferant hat die Anfrage von YT wie auch die Tatsache einer Vertragsbeziehung mit YT, deren Inhalt und die Arbeitsergebnisse vertraulich zu behandeln.
- Die Pflichten gemäss Ziffern 17.4 und 17.5 AGB gelten sowohl während der Vertragsdauer wie auch nach Vertragsbeendigung.
Datenschutz / Datensicherheit
- Der Lieferant nimmt zur Kenntnis und erklärt sein Einverständnis, dass YT personenbezogene Daten des Kunden gemäss Datenschutzerklärung der YT (abrufbar auf www.ypsotec.com/datenschutz) verarbeitet und nutzt. Dabei können Daten an Tochtergesellschaften der YT Gruppe übermittelt werden soweit dies zur Ausübung des Zwecks erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der massgeblichen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten sowie personenbezogene Daten vor unbefugter Kenntnisnahme zu schützen und nur zum Zweck der Vertragserfüllung und im erforderlichen Umfang zu bearbeiten.
Höhere Gewalt
- Die Vertragsparteien haften nicht für die durch Ereignisse höherer Gewalt bedingte Nichterfüllung der Vertragspflichten. Unter „höherer Gewalt“ sind nach Vertragsabschluss eintretende, nicht voraussehbare und objektiv unabwendbare Umstände zu verstehen.
- Die Vertragspartei, welcher sich auf Gründe höherer Gewalt beruft, ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über deren Eintritt und voraussichtliche Dauer zu benachrichtigen. Andernfalls kann sie sich nicht auf höhere Gewalt berufen.
- Auf Verlangen hat der Lieferant YT eine beglaubigte Bestätigung über die Umstände abzugeben, die er als höhere Gewalt verstanden haben will.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Anwendbar ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf ist nicht anwendbar.
- Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist CH-2540 Grenchen. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass YT ihre Rechte auch an seinem Sitz oder vor jedem anderen zuständigen Gericht geltend machen kann.
Einkaufsbedingungen vom 05.11.2019